Aufwendungen für einen separat angemieteten Pkw-Stellplatz können im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten zu berücksichtigen sein. Im Streitfall machte ein Arbeitnehmer, vergeblich in seiner Einkommensteuererklärung im Rahmen der doppelten Haushaltsführung Kosten für eine Unterkunft sowie für einen gesondert angemieteten Pkw-Stellplatz am Arbeitsort geltend. Der BFH entschied nun, dass im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung auch sonstige notwendige Mehraufwendungen zu berücksichtigen sind. Hierzu könnten laut ARAG Experten auch Kosten für einen Stellplatz oder eine Garage zählen, wenn die Anmietung, beispielsweise zum Schutz des Fahrzeugs oder aufgrund der angespannten Parkplatzsituation am Beschäftigungsort, notwendig sind (BFH, Az.: VI R 50/11).
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