Oldtimer-Besitzer können sich nicht aus ästhetischen Erwägungen gegen die Zuteilung von Kennzeichen mit Euro-Feld wehren. Im zugrunde liegenden Streitfall klagten zwei Oldtimer-Besitzer gegen die Zuteilung von Kennzeichen mit Euro-Feld. Beiden waren aus nicht mehr zu klärenden Umständen in den Jahren 2007 und 2011 Kennzeichen zugeteilt worden, die zwar die H-Kennzeichnung, aber nicht das seit 1997 verbindliche Euro-Feld aufwiesen. Der Kreis Paderborn hatte die Einziehung dieser Kennzeichen angeordnet. Hiergegen wandten sich die Kläger, weil sie der Auffassung sind, durch das Euro-Kennzeichen werde das historische Erscheinungsbild der liebevoll restaurierten Fahrzeuge beeinträchtigt. Dem folgte das angerufene Gericht nicht. Das ästhetische Empfinden der Fahrzeughalter sei nicht ausschlaggebend. Das Aussehen der Kennzeichen im öffentlichen Straßenverkehr sei vielmehr einheitlich vorgeschrieben. Ausnahmen aus optischen Erwägungen seien nicht vorgesehen. Anderenfalls müssten je nach Alter der Fahrzeuge die verschiedensten – heute nicht mehr gültigen – historischen Kennzeichen vergeben werden, ergänzen ARAG Experten (VG Minden, Az.: 2 K 2930/12 und 2 K 2931/12).
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