Das Zusatzschild „Schneeflocke“ zu einer Geschwindigkeitsbegrenzung erlaubt auch bei nicht winterlichen Straßenverhältnissen keine höhere Geschwindigkeit. Im konkreten Fall befuhr der Betroffene mit seinem Pkw eine Bundesstraße. Am Tattag begrenzte ein elektronisch gesteuertes Verkehrszeichen die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h. Unter diesem Verkehrszeichen war – ohne weitere Zusätze – das Zusatzschild „Schneeflocke“ angebracht. Bei einer polizeilichen Geschwindigkeitskontrolle fiel der Betroffene auf, weil er mit seinem Fahrzeug 125 km/h fuhr. Diese Geschwindigkeitsüberschreitung ahndete das Amtsgericht mit einer Geldbuße von 160 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot. Der Betroffene legte Rechtsbeschwerde ein, u.a. mit dem Argument, es hätten keine winterlichen Straßenverhältnisse geherrscht und die mit dem Zusatzschild „Schneeflocke“ angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung auf 80 km/h sei deswegen zumindest irreführend gewesen. Vor Gericht blieb er ohne Erfolg. Das eine „Schneeflocke“ darstellende Zusatzschild enthalte lediglich einen Hinweis darauf, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung Gefahren möglicher winterlicher Straßenverhältnisse abwehren solle. Der Hinweis bezwecke nur die Information der Verkehrsteilnehmer und enthalte – anders als das Schild „bei Nässe“ – keine zeitliche Einschränkung der angeordneten zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Kraftfahrer müssten eine die Geschwindigkeit begrenzende Anordnung daher auch bei trockener Fahrbahn beachten, erklären ARAG Experten (OLG Hamm, Az.: 1 RBs 125/14).
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