Saisonkennzeichen bei Oldtimern sind erlaubt

Bundesrat konkretisiert Zulassungsverordnung - Einbußen bei Kfz-Steuer

Pressemeldung der Firma Motor Presse Stuttgart

Die Besitzer von Oldtimern können ihr Auto auch nur wenige Monate zulassen und dafür ein Saisonkennzeichen nutzen. Darauf macht die Onlineausgabe der Zeitschrift auto motor und sport aufmerksam. Bislang galt unter den Liebhabern von Oldtimern der Glaube, dass man ein H-Kennzeichen nicht mit einem Saisonkennzeichen kombinieren kann. Doch wirklich verboten war das bislang nicht, aber auch nicht ausdrücklich als Möglichkeit in der Zulassungsverordnung genannt.

Jetzt hat der Bundesrat am 10. Februar eine Klarstellung beschlossen und in die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) hineingeschrieben, dass H- und Saisonkennzeichen kombiniert werden dürfen. So heißt es in § 9 Absatz 3 jetzt ausdrücklich: „Auch Oldtimerkennzeichen nach Absatz 1 […] können als Saisonkennzeichen zugeteilt werden.“ Und damit auch jeder Zweifel verschwindet, hat der Bundesrat noch eine weitere Passage eingefügt: „Mit der Neufassung von Satz 4 soll klargestellt werden, dass die Kombination von Oldtimerkennzeichen und Saisonkennzeichen zulässig ist. Stimmen in der Literatur hatten anderes aus einer älteren Gesetzesbegründung hergeleitet. Für ein Verbot dieser Kombination ist aber kein sachlicher Grund ersichtlich.“

Von dieser Klarstellung sind aktuell rund 388.000 Halter von Oldtimern betroffen, darunter 344.000 Pkw. Diese können jetzt ihre Oldtimer beispielsweise nur in den Sommermonaten zulassen statt wie bisher üblich für das ganze Jahr. Der Bund rechnet mit Kfz-Steuer-Mindereinnahmen von 10 Millionen Euro im laufenden Jahr und 20 Millionen Euro jährlich ab 2018. Hinzu kämen nicht abschätzbare Einbußen bei der Versicherungssteuer.

Die Kfz-Steuer für Fahrzeuge mit H-Kennzeichen beträgt pauschal 46,02 Euro für Motorräder und 191,73 Euro für alle anderen Kfz. Das Aufkommen aus der Kfz-Steuer von Oldtimern beträgt aktuell jährlich rund 72 Millionen Euro.

Die eindeutige Regelung wird mit der Veröffentlichung im Verkehrsblatt des Bundesverkehrsministeriums wirksam, das alle 4 Wochen erscheint.

www.auto-motor-und-sport.de



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