Die erste Dieselklage ist endlich beim BGH anhängig

KLUGO vermittelt die kostenlose Erstberatung auch im Diesel-Skandal

Pressemeldung der Firma KLUGO GmbH
Aktuell ist beim BGH die Klage eines Skoda-Fahrers anhängig, der im Nachhinein den Kaufpreis um 5.500 Euro mindern will. Zur Entscheidung stehen die Fragen, ob die Schummel-Software den Wert des Fahrzeugs mindert und ob das Software-Update weitere Mängel bedingt. Bild: ots/KLUGO GmbH


Der BGH (Bundesgerichtshof) wird am 9. Januar 2019 zum ersten Mal darüber verhandeln, ob eine Preisminderung wegen dem geringen Wiederverkaufswert, d. h. dem merkantilen Marktwert, rechtmäßig ist. Der betroffene Dieselfahrer hat zuvor vergeblich die nachträgliche Kaufpreisminderung wegen der in seinem Skoda verbauten Schummel-Software verlangt. Zuvor hatte das OLG (Oberlandesgericht) Dresden seine Klage abgewiesen. Die Revision war stattdessen zulässig.

Nachträgliche Minderung des Kaufpreises trotz oder wegen des Software-Updates?

Der betroffene Skoda-Besitzer kaufte im Sommer des Jahres 2013 einen Skoda Octavia Kombi mit einem 2-Liter-Dieselmotor, der aus der Baureihe EA189 stammt, für etwa 27.000 Euro. Die besagte Motorenreihe ist vom Abgasskandal betroffen und verfügt über die Abschalt-Software, wonach die Fahrzeuge auf Prüfständen zur Abgas-Messung mehr Abgase in den Ansaugtrakt zurückführen und erneut verbrennen. Dadurch wurde ein geringerer Schadstoff-Ausstoß erreicht.  

Unverzüglich nachdem der Software-Betrug bekannt wurde, forderte der Skoda-Besitzer vom Autohaus die Rückerstattung eines Teils des Preises. Er verlangte die Zahlung von 5.500 Euro. Als Begründung führt der Dieselbesitzer auf, dass das Fahrzeug einen Sachmangel gemäß § 434 BGB vorweise. Zusätzlich sei der Sachmangel nicht durch das später erfolgte Software-Update beseitigt worden, da dies zu Leistungsverlust, erhöhtem Kraftstoffverbrauch und erhöhtem Verschleiß führe.

Skoda-Fahrer scheiterte in den Vorinstanzen

In den Vorinstanzen hatte der Skoda-Fahrer nicht ausreichend nachgewiesen, dass ein Sachmangel vorliegen würde (OLG Dresden, 10 U 1561/17 und Landgericht Zwickau, Az. 1 O 297/16). Der Kläger hatte insbesondere nicht nachgewiesen, dass das Software-Update den Mangel nicht behoben habe. Die Richter führten an, dass der Skoda-Fahrer hätte begründen müssen, dass sein Auto. Nicht infolge, sondern auf Grund des Dieselskandals eine Wertminderung erfahren hätte. Es sei nicht einfach anzunehmen, dass der VW-Konzern eine grundsätzliche Verringerung der Marktwerte aller Dieselfahrzeuge verursacht habe.

Auswirkung des BGH-Urteils für andere Dieselbesitzer

Die Entscheidung vom BGH wird mit großem Interesse erwartet. Ob der BGH dem. Skoda-Besitzer Recht geben wird, bleibt abzuwarten. Die Antwort des BGH, bezüglich der Frage, ob das Software-Update eine ausreichende Nachbesserung darstellt oder neue Sachmängel auslöst wird ein wichtiger Meilenstein im Dieselskandal werden.

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