und deren Angehörigen – nicht unter Schutz. Lediglich die Abbildung von noch lebenden Unfallopfern konnte nach § 201a StGB mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden.
Diese erhebliche Gesetzeslücke ist seit dem 1. Januar 2021 geschlossen: Seither müssen auch Schaulustige, die die Persönlichkeitsrechte von Verstorbenen verletzen mit derselben Strafe rechnen. Die Erstellung von Bildern von Unfallopfern steht mithin nunmehr in jedem Fall unter
Strafe, unabhängig davon, ob die Opfer selbst noch leben oder nicht, ob die Bilder veröffentlicht werden oder nur auf dem eigenen Handy verbleiben.
Nähere Informationen zu diesen und weiteren Änderungen, die auf Kfz-Fahrer im Jahr 2021 zukommen, finden Interessierte unter https://www.bussgeld-info.de/….
Im Übrigen: Wie es in Sachen StVO-Novelle weitergeht, ist nach wie vor nicht abzusehen. Aktuell wurde der neue Bußgeldkatalog aufgrund eines Formfehlers bundesweit außer Kraft gesetzt, um rechtliche Unsicherheiten zu umgehen. Ob es in den kommenden Monaten nun auch endlich zu einer Klärung des StVO-Chaos kommt, bleibt fraglich.
Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:
VFR Verlag fur Rechtsjournalismus GmbH
Pappelallee 78/79
10437 Berlin
Telefon: +49 (30) 208981217
Telefax: nicht vorhanden
http://www.vfr-verlag.de
Ansprechpartner:
Patrick Gernhardt
+49 30 220 271 69
Weiterführende Links
- Originalmeldung von VFR Verlag fur Rechtsjournalismus GmbH
- Alle Meldungen von VFR Verlag fur Rechtsjournalismus GmbH
Comments are closed.