Aber: Verstößt die Erfassung der Autofahrer gegen den Datenschutz?
Die Geschwindigkeitskontrolle auf einem 2,2 Kilometer langen Abschnitt der B6 bei Hannover erhitzt die Gemüter. Erlaubt ist auf der zweispurigen Landstraße Tempo 100. Die Einhaltung des Tempolimits wird aber nicht an einem Punkt gemessen, sondern über den ganzen Streckenabschnitt mit einer Eingangs- und einer Ausgangsmessung. Wer schneller die Mindestfahrzeit von 79,2 Sekunden unterschreitet, wird am Ende des Abschnitts geblitzt. Doch für diese erste Section Control Deutschlands fehlt die Rechtsgrundlage, meldet AUTO MOTOR UND SPORT in seiner neuesten Ausgabe.
Das Problem: Grundlage für diese Kontrolle ist das Erfassen jedes Autos, dass in die Kontrollzone einfährt, also auch aller Fahrzeuge, die mit der vorgeschriebenen Geschwindigkeit unterwegs sind. Für diese Kontrolle fehle die Rechtsgrundlage durch die Landesregierung, mahnt die Datenschutzbeauftragte des Landes Niedersachsen Barbara Thiel. Mögliche Verfahren wegen überhöhter Geschwindigkeit auf dem kontrollierten Abschnitt bewegten sich zumindest in einer Grauzone der Rechtsprechung. Der im Verkehrsrecht erfahrene Anwalt Michael Winter wertet den Dauerbetrieb der Section Control als Widerspruch zur Rechtsprechung: „Laut einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2009 ist eine nicht anlassbezogene, allgemeine Verkehrsüberwachung mittels Kamera nicht zulässig.“ Der Jurist empfiehlt aufgrund der verworrenen Rechtslage, gegen Bußgeldbescheide aus der Section Control Einspruch einzulegen.
Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:
Motor Presse Stuttgart
Leuschnerstr. 1
70174 Stuttgart
Telefon: +49 (228) 696545
Telefax: +49 (711) 182-1779
http://www.motorpresse.de
Ansprechpartner:
Dirk Johae
Leiter Unternehmenskommunikation
+49 (711) 182-1657
Dateianlagen:


Comments are closed.