Wenn eine Mietwagenfirma in ihren Fahrzeugen Getränkehalter anbringt, kann man nicht automatisch von grober Fahrlässigkeit ausgehen, wenn der Halter diese auch benutzt und dabei ein Unfall verursacht wird. Dabei verweisen die ARAG Experten auf einen konkreten Fall, in dem ein Mann bei dem Versuch, seinen Kaffeebecher aus der Halterung zu ziehen, sich den – zu allem Übel heißen – Inhalt des Bechers über den Schoß goss. Durch den Schrecken war er einen Moment unachtsam und verursachte einen Unfall. Am Mietwagen entstand ein Schaden von 1.300 Euro. Da der Mietvertrag bei leichter Fahrlässigkeit eine Haftung von 750 Euro vorsah, zahlte der Mieter diesen Betrag. Doch die Mietwagenfirma verlangte die Erstattung des gesamten Schadens. Ihrer Ansicht nach handelte es sich bei dem Vorfall um grobe Fahrlässigkeit. Dieser Meinung folgten die Richter allerdings nicht. Wer Getränkehalter in seine Fahrzeuge einbaut, muss mit deren Nutzung rechnen. Auch das Verreißen des Lenkrades beim Verschütten eines heißen Getränkes könne jedem passieren und sei nur eine einfache Fahrlässigkeit (Amtsgericht Bonn, Az.: 118 C 158/17).
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