Bei Aushändigung eines Mietwagens muss nicht ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass das Fahrzeug mit Sommerreifen versehen ist. DSo wurde beispielsweise der Mieter eines Fahrzeugs von seinem gewerblichen Vermieter in Anspruch genommen, weil das Fahrzeug beschädigt war. Er weigerte sich zu zahlen, da er von der Fahrbahn nur abgekommen sei, weil das Fahrzeug mit Sommerreifen ausgestattet war. Hinsichtlich der Reifen war jedoch entscheidend, dass kalendarisch noch kein Winter war – daher bestand keine ausdrückliche Hinweispflicht. Zudem habe der Fahrer die Pflicht, selber auf die richtige Berreifung zu achten. Dass das Fahrzeug mit Sommerreifen ausgestattet war, ergab sich auch aus dem Vertragstext. Der Mieter haftete daher für die bei Rückgabe des Fahrzeugs vorhandenen Schäden, erläutern ARAG Experten (OLG Köln, 19 U 151/11).
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