Beim Ausparken ist der Einfahrvorgang in den fließenden Verkehr erst abgeschlossen, wenn eine Strecke von 30 Metern mit angepasster Geschwindigkeit fahrbahnparallel zurückgelegt wurde. In einem konkreten Fall kam es beim Ausparken vom rechten Fahrbahnrand zu einer Kollision mit einem Taxi, das sich von hinten genähert hatte. Dabei wurde der ausparkende Volkswagen beschädigt – den Schaden wollte die Besitzerin vom Taxibesitzer ersetzt bekommen. Das AG München hat die Klage abgewiesen, denn derjenige, der vom Fahrbahnrand anfahren wolle, hat sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war davon auszugehen, dass sich die Kollision kurz nach dem Einfahren in die Straße ereignet habe. Die VW-Fahrerin habe daher den Schaden selbst zu tragen. Anders wäre der Fall gewesen, wenn sie bereits eine Strecke von 30 Metern mit angepasster Geschwindigkeit fahrbahnparallel zurückgelegt hätte, erklären ARAG Experten (AG München, Az.: 344 C 8222/11).
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