Umfahren einer roten Ampel

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Nutzt ein Autofahrer ein Tankstellengelände zum Umfahren einer roten Ampel, liegt kein Rotlichtverstoß vor. In dem verhandelten Fall nutzte ein Autofahrer eine Tankstelle, um einer auf Rot stehenden Ampel auszuweichen. Er fuhr vor der Ampel auf das Gelände rauf und verließ dieses wieder nach der Kreuzung. Das zuständige Gericht sah darin einen Rotlichtverstoß und verurteilte den Autofahrer zu einer Geldbuße von 200 Euro. Zudem verhängte es ein Fahrverbot von einem Monat. Der Autofahrer war damit ganz und gar nicht einverstanden und legte Beschwerde ein. Das zuständige Oberlandesgericht (OLG) entschied zugunsten des Autofahrers. Dieser habe keinen Rotlichtverstoß begangen. Zwar kann das Umfahren einer Ampel einen solchen Verstoß begründen, so ARAG Experten. Denn zum geschützten Bereich gehören der gesamte Kreuzungs- bzw. Einmündungsbereich, nicht nur die Fahrbahn. Das Rotlicht einer Ampel ordnet jedoch den Halt vor der Kreuzung oder Einmündung an (vgl. § 37 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StVO), um den dahinter liegenden Bereich zu schützen. Das Rotlicht untersagt aber nicht, vor der Ampelanlage abzubiegen und einen nicht durch die Ampel geschützten Bereich zu befahren, wie etwa ein Tankstellengelände (OLG Hamm, 1 RBs 98/12).

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