Keine Mautpflicht bei Solofahrt

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Solofahrende Sattelzugmaschinen müssen keine Lkw-Maut zahlen. Im verhandelten Fall führt die klagende österreichische Firma regelmäßig entgeltliche Überführungen von fabrikneuen, noch niemals zuvor regulär zugelassenen Sattelzugmaschinen auf eigenen Achsen durch und wurde infolge einer Kontrolle nachträglich durch das Bundesamt für Güterverkehr zur Zahlung von Lkw-Maut herangezogen. Diese Mauterhebung war nach Ansicht des VG Köln rechtswidrig, denn schon die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Mautpflicht seien bei solofahrenden Sattelzugmaschinen nicht gegeben. So ist es laut ARAG Experten nach dem Gesetz erforderlich, dass das Fahrzeug ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt ist. An dieser Ausschließlichkeit mangelt es jedoch bei solofahrenden Sattelzugmaschinen, da auf Basis des technischen Aufbaus und der konkreten Konstruktion nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Sattelzugmaschine nicht auch anderen Zwecken als dem Gütertransport offen stehe (VG Köln, Az.: 14 K 3417/11).



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