Tag der Verkehrssicherheit am 20. Juni: Der ARCD zum richtigen Verhalten an Bushaltestellen

Regelung hängt davon ab, ob das Warnblinklicht eingeschaltet ist / Abfahrende Busse haben Vorfahrt / 15-Meter-Parkverbots-Vorschrift an Bushaltestellen

Pressemeldung der Firma ARCD Auto- und Reiseclub Deutschland e. V.

Am 20. Juni ist Tag der Verkehrssicherheit. Bushaltestellen sind besondere Gefahrenpunkte im Straßenverkehr, treffen hier doch viele Verkehrsteilnehmer aufeinander. So gelten dort auch spezielle Regeln, die der ARCD erklärt.

Darf man an einem Linienbus oder einem Schulbus vorbeifahren, oder muss man halten? Die besonderen Vorschriften, die an Haltestellen mit dem Zeichen 224 – dem grünen Haltestellen-H auf gelbem Grund – gelten, verunsichern viele Verkehrsteilnehmer. In §20 der Straßenverkehrsordnung (StVO) zu öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen wird zwischen Bussen des Linienverkehrs bzw. Schulbussen mit und ohne Warnblinklicht unterschieden. Einen sich der Haltestelle nähernden Bus mit Warnblinklicht darf man nicht überholen. Hält dieser an der Haltestelle, darf man nur mit Schrittgeschwindigkeit vorbeifahren. „Schrittgeschwindigkeit heißt zwischen vier und sieben Stundenkilometern“, erklärt ARCD-Pressesprecher Josef Harrer. Hat der Bus dagegen kein Warnblinklicht an, muss man zumindest mit erhöhter Vorsicht passieren. Zu den ein- und aussteigenden Fahrgästen ist zudem stets genug Abstand zu halten, um sie nicht zu gefährden oder zu behindern. Wenn nötig, müssen Autofahrer anhalten und warten.

Schrittgeschwindigkeit auch im Gegenverkehr

Für den Gegenverkehr gilt laut §20, Absatz 1 der StVO: „An Omnibussen des Linienverkehrs, an Straßenbahnen und an gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten, darf, auch im Gegenverkehr, nur vorsichtig vorbeigefahren werden.“ Hat der Busfahrer das Warnblinklicht eingeschaltet, dürfen auch Fahrzeuge im Gegenverkehr nur mit Schrittgeschwindigkeit vorbeifahren. Das gilt jedoch nur, wenn die Fahrbahn nicht baulich getrennt ist.

Fahren die Busse von der Haltestelle wieder ab, muss man ihnen das ermöglichen und gegebenenfalls warten.

Parkverbot an Haltestellen

Was viele Verkehrsteilnehmer seit ihrer Fahrschulzeit schon wieder vergessen haben: 15 Meter vor und hinter den Haltestellenschildern darf man nicht parken, sonst begeht man eine Ordnungswidrigkeit, die mit 15 Euro Bußgeld geahndet werden kann. Hat man darüber hinaus den Busverkehr behindert, werden 25 Euro fällig. „Die 15 Meter Abstand gelten über die Bucht hinaus, also auch dann, wenn die Haltestellenbucht kürzer als die angegebenen 15 Meter ist“, sagt Harrer. Das Halten bis drei Minuten zum Ein- und Aussteigenlassen ist dagegen in der Regel erlaubt – natürlich nur, wenn kein zusätzliches Haltverbots-Schild angebracht ist. Und: Man darf den Busbetrieb dabei nicht behindern.

Regelung für Wartende

Auch für Personen, die auf öffentliche Verkehrsmittel warten, gilt §20 der StVO: Sie müssen auf dem Gehweg, dem Seitenstreifen, einer Haltestelleninsel oder sonst am Rand der Fahrbahn warten. Für ein reibungsloses Miteinander an Bushaltestellen sind also alle gefordert. Nicht nur am Tag der Verkehrssicherheit sollten sich die Verkehrsteilnehmer an den Grundsatz „Rücksicht statt Risiko“ halten, für den der ARCD plädiert.



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