ARAG Verkehrs-Rechtsschutz Sofort beim Rotlichtverstoß

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Im Straßenverkehr ist stets Aufmerksamkeit und Konzentration gefragt. Trotzdem ist es schnell passiert, dass ein Bußgeld fällig wird, Punkte in Flensburg drohen oder gar der Entzug der Fahrerlaubnis die Folge ist. Damit Sie im Ernstfall nicht alleine dastehen, hilft der neue ARAG Verkehrs-Rechtsschutz Sofort. Nur bei der ARAG können Sie diesen innovativen Rechtsschutz sogar abschließen, wenn das Malheur bereits passiert ist – bis zu drei Monate nach dem Vorfall. Mehr Infos dazu unter www.arag.de. Im Folgenden ein paar Fälle, bei denen Sie mit dem ARAG Verkehrs-Rechtsschutz Sofort gut beraten sind.

Umfahren einer roten Ampel

Nutzt ein Autofahrer ein Tankstellengelände zum Umfahren einer roten Ampel, so liegt darin kein Rotlichtverstoß vor. In dem verhandelten Fall nutzte ein Autofahrer eine Tankstelle, um einer auf Rot stehenden Ampel auszuweichen. Er fuhr vor der Ampel auf das Gelände rauf und verließ dieses wieder nach der Kreuzung. Das zuständige Gericht sah darin einen Rotlichtverstoß und verurteilte den Autofahrer zu einer Geldbuße von 200 Euro. Zudem verhängte es ein Fahrverbot von einem Monat. Der Autofahrer war damit ganz und gar nicht einverstanden und legte Beschwerde ein. Das zuständige Oberlandesgericht (OLG) entschied zugunsten des Autofahrers. Dieser habe keinen Rotlichtverstoß begangen. Zwar kann das Umfahren einer Ampel einen solchen Verstoß begründen, so ARAG Experten. Denn zum geschützten Bereich gehören der gesamte Kreuzungs- bzw. Einmündungsbereich, nicht nur die Fahrbahn. Das Rotlicht einer Ampel ordnet jedoch den Halt vor der Kreuzung oder Einmündung an (vgl. § 37 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StVO), um den dahinter liegenden Bereich zu schützen. Das Rotlicht untersagt aber nicht, vor der Ampelanlage abzubiegen und einen nicht durch die Ampel geschützten Bereich zu befahren, wie etwa ein Tankstellengelände (OLG Hamm, 1 RBs 98/12).

Download des Textes:

https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/auto-und-verkehr/

Trotz roter Ampel vorfahrtsberechtigt

Ein Autofahrer, der aus einem Grundstück herausfährt, muss besonders vorsichtig sein. Er haftet selbst dann überwiegend, wenn er mit jemandem kollidiert, der kurz vor der Grundstücksaufahrt bei „Rot“ über die Ampel gefahren ist. Im entschiedenen Fall fuhr eine Autofahrerin aus der Grundstücksausfahrt heraus, als die etwa 40 Meter entfernte Ampel „Rot“ zeigte. Sie stieß mit einem Fahrzeug zusammen, das trotz roter Ampel weitergefahren war. Das Gericht verurteilte die Fahrerin dazu, 75 Prozent des Schadens zu zahlen. Der Rotlichtsünder musste lediglich 25 Prozent übernehmen. Wer aus einem Grundstück herausfährt, hat besondere Sorgfaltspflichten, erläutern ARAG Experten. Die Ampel ist nicht dafür da, die aus den angrenzenden Grundstücken Herausfahrenden zu schützen. Daher ist der Beklagte – selbst wenn er über „Rot“ fährt – grundsätzlich vorfahrtsberechtigt. Wegen des Rotlichtverstoßes müsse er allerdings mithaften (OLG Hamm Az.: 6 U 222/09).

Erfahren Sie mehr unter

https://www.arag.de/versicherungen/rechtsschutz/verkehrsrechtsschutz/sofort/

Lesen Sie morgen, wie der ARAG Verkehrs-Rechtsschutz Sofort auch helfen kann, wenn Sie in einen Unfall verwickelt sind.



Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:
ARAG SE
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
Telefon: +49 (211) 9890-1436
Telefax: +49 (211) 963-2850
http://www.arag.de

Ansprechpartner:
Brigitta Mehring
Pressereferentin
+49 (211) 963-2560



Weiterführende Links

Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die Huber Verlag für Neue Medien GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die Huber Verlag für Neue Medien GmbH gestattet.

Subscribe

Subscribe to our e-mail newsletter to receive updates.

Comments are closed.