Was der Gesetzgeber beim Thema Kindersicherheit vorschreibt
Seit dem 1. April 1993 gilt in Deutschland eine generelle Sicherungspflicht für Kinder in Kraftfahrzeugen. Paragraph 21, Absatz 1a der Straßenverkehrsordnung sagt dazu: „Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr, die kleiner als 150 Zentimeter sind, dürfen in Kraftfahrzeugen auf Sitzen, für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, nur mitgenommen werden, wenn Rückhalteeinrichtungen für Kinder benutzt werden, die den in Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/671/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die Gurtanlegepflicht und die Pflicht zur Benutzung von Kinder-rückhalteeinrichtungen in Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 373 S. 26), der durch Artikel 1 Nr. 3 der Richtlinie 2003/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. April 2003 (ABl. EU Nr. L 115 S. 63) neu gefasst worden ist, genannten Anforderungen genügen und für das Kind geeignet sind.“
Ergänzende Anmerkung: Die Benutzung ist also vorgeschrieben, solange die Kinder kleiner als 150 Zentimeter sind oder bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres. Ein zwölf Jahre altes Kind, das nur 140 Zentimeter groß ist, oder ein zehn Jahre altes Kind mit 155 Zentimetern Körperhöhe muss somit keinen Kindersitz benutzen, da die Erfüllung eines der beiden Kriterien bereits genügt. Mercedes-Benz empfiehlt jedoch den Einsatz von Kindersitzen bis zu einer Körpergröße von 1,50 m, auch wenn das Kind 12 Jahre oder älter ist.
Bei Verstößen gegen die Kindersicherungspflicht hat der deutsche Gesetzgeber Sanktionen verhängt, die von 30 Euro Verwarnungsgeld (Kind nur mit Erwachsenengurt gesichert) bis zu 50 Euro Bußgeld und einem Punkt (mehrere Kinder ungesichert) reichen. Auch Versicherungen behalten sich vor, bei Nicht- oder grober Fehlbenutzung einen Schmerzensgeldanspruch zu verringern.
Amtlich genehmigte Kindersitze erkennt man am orangefarbenen ECE-Zulassungsschild, das am Sitz angebracht sein muss. Bei Sitzen nach dem neuesten Sicherheitsstandard, zu denen alle im Programm von Mercedes-Benz gehören, beginnt die Genehmigungsnummer mit „04“. Auf dem Label ist auch der Gewichtsbereich festgehalten, für die der Kindersitz geeignet ist.
Mit Inkrafttreten der neuen Fassung von § 21 Absatz 1a und 1b StVO am 1. März 2007 gilt die generelle Sicherungspflicht für Kinder auch für die Fahrt auf dem Rücksitz von Taxen. Dies beschränkt sich jedoch darauf, dass Taxifahrer Kindersitze der ECE-Gruppe I (Pflicht) und II/III bereithalten müssen, wobei eine Sicherung von bis zu zwei Kindern möglich sein muss. Babyschalen für die ganz Kleinen müssen die Eltern jedoch selbst mitbringen.
Die in Europa gültigen gesetzlichen Vorschriften für Kindersitze sind in der ECE-Regel Nr. 44 festgeschrieben. Sie teilt den Verwendungsbereich in Gruppen ein (siehe Tabelle). Auch hier gilt, wie erwähnt, dass die Altersgruppen nur ein grober Anhaltspunkt sein können und man sich deshalb stets am Körpergewicht des Kindes orientieren sollte.
Auf dem orangen ECE-Zulassungsschild, das an jedem Kindersitz angebracht sein muss, sind alle Angaben für eine mögliche Verwendung aufgeführt. Neben Kategorie und Gewichtsklasse gehören dazu noch das Zulassungsland und die Genehmigungsnummer. Der in einem Kreis eingefasste Buchstabe „E“ garantiert die Erfüllung der geltenden gesetzlichen ECE-Regelungen; die Zahl hinter dem „E“ bezeichnet das Land, in dem der Kindersitz zugelassen wurde.
In Deutschland dürfen nur noch ECE 44/04 zugelassene Kinderrückhalte-systeme verkauft werden. Kindersitze mit der Zulassung ECE 44/03 dürfen aber noch benutzt werden.
Auch im Ausland strenge Vorschriften in puncto Kindersicherheit
In den europäischen Nachbarstaaten gelten für die Mitnahme von Kindern ähnliche Vorschriften wie in Deutschland. Seit dem 1. April 2010 ist auch in der Schweiz ein Kindersitz für Kinder unter 12 Jahren und bis zu einer Größe von 150 cm Pflicht. Je nach Gewicht muss das Kind in einer Babyschale, auf einem Kindersitz oder einem speziellen Sitzpolster sitzen. In Österreich müssen alle Kinder, die kleiner als 150 cm und jünger als 14 Jahre sind, mit einem Kinderrückhaltesystem oder einer Kindersitzerhöhung gesichert sein. Kinder, die vor ihrem 14. Geburtstag eine Körpergröße von 150 cm erreichen, müssen nur mit einem entsprechenden Sicherheitsgurt gesichert werden.
Zudem gilt in Österreich seit dem 1. Januar 2001 ein so genanntes Feilbietungsverbot für Autokindersitze, die nicht mindestens die Sicherheitsnorm ECE 44 in der Version 03 (ECE 44/03) erfüllen. (Auch privaten) Verkäufern von Kindersitzen, die nicht den Sicherheitsstandards genügen, droht eine empfindliche Geldstrafe.
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